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Förderung trägerübergreifender Budgets tut Not

Kassel (kobinet) Uwe Frevert verfügt mittlerweile über eine jahrzehntelange Erfahrung mit der Selbstorganisation Persönlicher Assistenz als Arbeitgeber seiner Assistent*innen und mit Persönlichen Budgets. Auch in seiner Funktion als Berater der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstelle des Verein Selbstbestimmt leben in Nordhessen (SliN) und als Vorstandsmitglied der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) weiß er um die Möglichkeiten der Persönlichen Assistenz, aber auch, wo der Hase im Pfeffer liegt und immer wieder Probleme auftreten. In seinem Beitrag für die kobinet-nachrichten beschreibt er angesichts der Ziele der neuen Regierungskoalition einige Probleme und Herausforderungen bei der Nutzung von trägerübergreifenden Budgets.

Bericht von Uwe Frevert

Im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP steht: "Wir werden Hürden, die einer Etablierung und Nutzung des Persönlichen Budgets entgegenstehen oder z. B. das Wunsch- und Wahlrecht unzulässig einschränken, abbauen." (Mehr Fortschritt wagen - Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP 2021 – 2025, S. 79). Dies bietet die Chance, sich dem Thema nun intensiver zu widmen:

Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) regt daher an, die folgenden Nachschärfungen zur besseren Nutzung von Persönlichen Budgets zur Sicherung der personellen Hilfe vorzunehmen:

1. Ermöglichung der bedingungslosen Verantwortungsübernahme durch die behinderten ArbeitgeberInnen

2. Bemessung der Finanzbudgethöhe an den anerkannten Ausgaben der betreffenden Sachleistung

3. keine Vorgaben bei der Personalhoheit

4. keine Vorgaben zu Qualifikation und Vergütung im Rahmen der eigenständigen Budgetorganisation

5. geordnete Rückführung überschüssiger Finanzmittel an die Kostenträger

6. Ermöglichung marktgerechter und objektiver Anpassung an die Preisentwicklung

7. Ermöglichung der Bildung einer marktgerechten Schwankungsreserve

Der ISL geht es in Anbetracht des Pflegenotstands im Bereich des SGB XI (Pflegeversicherung), aber vor allem auch im Bereich des § 37c SGBV (Intensiv- und Beatmungspflege) um die Förderung und Sicherung des Arbeitgebermodells mit dem Persönlichen Budget. Der Pflegenotstand ist mittlerweile so gravierend, dass Pflegedienste und Krankenkassen (§ 37c SGB V) angelernte Angehörige ehrenamtlich zu jeder Zeit und in vollem Umfang die Verantwortung zur Leistungserbringung tragen lassen. Dabei spielt es für die Krankenkasse meist keine Rolle, ob z. B. ein Tracheostoma bei der mechanischen Beatmung des behinderten Angehörigen vorliegt.

Aber wenn die behinderte Person als Arbeitgeber*in mit dem Persönlichen Budget die Verantwortung für die eigene Pflege übernehmen will, werden enorm hohe Qualitätsstandards für die selbst gefundenen Assistent*innen und die Gestaltungsfreiheit im Arbeitgebermodell abverlangt. Genügend Praxisbeispiele aus der Beratungsarbeit der EUTB® belegen, dass es hier eher um die Verhinderung des Persönlichen Budgets geht.

Ohne die ergänzenden Möglichkeiten des Arbeitgebermodells gibt es derzeit kaum Aussicht auf die Milderung des Pflegenotstands. Jede Entlastung durch die Verantwortungsübernahme bei der Selbstorganisation personeller Hilfe sollte ermöglicht und genutzt werden. Viele behinderte Menschen brauchen als Sicherung ihres Lebens mit Beatmung das Arbeitgebermodell, auch wenn es nicht für alle und immer geeignet ist. Die Bedingungen, welche die Krankenkassen der behinderten Person bei der Budgetierung der Intensiv- und Beatmungspflege vorgeben, stehen dem Ziel der vollumfänglichen Verantwortungsübernahme für das eigene behinderte Leben diametral entgegen. Die Vorgaben der Krankenkassen mit Verweis auf das SGB V im Allgemeinen haben nichts mit der Gestaltungsfreit der behinderten Arbeitgeber*innen im Sinne des § 11 (1) Nr.5 SGB V zu tun.

Bei der Intensiv- und Beatmungspflege gemäß dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) haben wir gesehen, dass die geplante stationäre Unterbringung nur mit viel Mühe und Aufwand zurückgedrängt werden konnte. Hier steht den behinderten Leistungsberechtigten ein Menschenbild gegenüber, das es unmöglich macht, das Problem der Fremdbestimmung und Bevormundung unter Missachtung der UN-Behindertenrechtskonvention von der Tagesordnung zu nehmen. Das Persönliche Budget im SGB IX sollte hier eigentlich entgegensteuern. Leider verfehlen die gesetzlichen Regelungen in § 29 SGB IX mit § 11 (1) Nr.5 SGB V und § 35a SGB XI ihren Auftrag.

Die Pflegeversicherung ist ein Paradebeispiel für die Fremdbestimmung und die Missachtung der Menschenwürde, da mit dem SGB XI im Privathaushalt die Pflegedienstleitung und nicht die behinderte Person über die Leistungserbringung bestimmt. So erhalten konsequenterweise auch Pflegedienste mit der Sachleistung mehr Geld und verschaffen sich mit dem höheren Anteil der Finanzierung die Kontrolle über behinderte Menschen in ihrem eigenen Privathaushalt. Es ist ein Beispiel der trägerorientierten Leistung und nicht der personenzentrierten Hilfe.

Wenn ein Pflegedienst Leistungen anbietet, ist der Pflegedienst auch Arbeitgeber der Assistenzkraft, die er mit der Aufgabe betraut, nicht aber der behinderte Mensch selbst, der sich die Pflegeleistung beim Pflegedienst "einkauft". Das Übernehmen von Eigenverantwortung durch die behinderte Person wird reduziert und von Selbstbestimmung im Sinne von § 2 der Pflegeversicherung kann keine Rede sein, weil die personelle Hilfe gemäß § 71 (1) SGB XI unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft zu erbringen ist.

Besonders bedenklich ist die Aufhebung der Finanzkompetenz des behinderten Menschen, wenn in § 71 (1) SGB XI weiter festgelegt ist, dass Pflegedienste selbständig wirtschaftende Einrichtungen sind. Die behinderten Assistenznehmer*innen können die Verwendung der ihnen eigentlich zustehenden höherwertigen Sachleistung und der damit verbundenen Finanzmittel und vieler weiterer Leistungen der Pflegeversicherung nicht in eigener Verantwortung sicherstellen, sondern sie können sie nur im Rahmen dieser gesetzlichen Einschränkungen erhalten, sprich über anerkannte Pflegedienste. Diese Form der Fremdbestimmung wird auch Fürsorge genannt. Mit der gesetzlichen Vorgabe von Qualitätssicherung wird Fremdbestimmung manifestiert und Eigenständigkeit in der Pflege verhindert.

In § 77 (1) Satz 4 SGB XI ist festgelegt, dass "anerkannte Pflegekräfte" (Assistent*innen) nicht bei der behinderten Person selbst beschäftigt sein dürfen und somit für die Finanzierung selbstbeschäftigter Assistent*innen nur noch das geringere pauschale Pflegegeld nach § 37 SGB XI zur Verfügung steht.

Faktisch ist auch das Persönliche Budget mit der Pflegeversicherung ausgeschlossen: Nach § 35a SGB XI ist die Leistung scheinbar im Sinne des § 29 SGB IX budgetierbar, aber eben nur mit Gutscheinen, die nur bei anerkannten Pflegediensten einlösbar sind. Eine Kontrolle der Finanzen durch behinderte Arbeitgeber*innen im Sinne eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets wird dadurch gesetzlich ad absurdum geführt, wenn die Geldmittel vorher in Coupons getauscht werden müssen.

Die Streichung der Gutscheinlösung in der Pflegeversicherung durch § 35a SGB XI zur Inanspruchnahme der budgetierten Pflegesachleistung ist in der Behindertenhilfe überfällig. Diese Regelung ist nur ein weiterer Beleg, dass es um die Verhinderung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets geht. Wie beim SGB V erleben wir auch beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen derzeit, dass verstärkt trägerzentrierte Zielvereinbarungen zum Persönlichen Budget vorgeschrieben werden. Der LWV Hessen will, wie die Krankenkassen auch, nur noch standardisierte, vom Träger vorgegebene Zielvereinbarungen beim Persönlichen Budget zulassen. Es geht also nicht nur um einzelne Träger wie die Krankenkasse oder den LWV Hessen, es geht um ein trägerübergreifendes Problem. Der Rückbau des Persönlichen Budgets seit 2004 muss zurückgedrängt werden.

Es gibt zwei Broschüren, die aufzeigen, dass die trägerübergreifenden Probleme seit langem bekannt sind und die Probleme bis heute nicht ausgeräumt werden konnten:

BMAS Nr.433: Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets:
https://www.academia.edu/32148979/Umsetzung_und_Akzeptanz_des_Pers%C3%B6nlichen_Budgets_Endbericht

und BMAS Nr.416: Prozesskettenanalyse im Bereich „Trägerübergreifendes Persönliches Budget“ und „Gemeinsame Servicestellen“:
https://lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/ANL_RS05_12.pdf

Die hier beschriebene Materie ist sehr komplex. Aber bereits 2006 gelang die Etablierung einer Musterzielvereinbarung im Rahmen der europäischen Gemeinschaftsinitiative EQUAL II in der Entwicklungspartnerschaft OPEN PATH "Neue Wege zur Integration behinderter Menschen" über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) konnte das Zentrum für selbstbestimmtes Leben ZsL® in Kassel dem damaligen Ziel von trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, vor allem auch außerhalb der Modellregionen, hervorragend näherkommen. Diese damals erzielten Ergebnisse und Herangehensweisen werden heute leider wieder in Frage gestellt. Das muss verhindert und im Sinne des Koalitionsvertrages muss die Nutzung des Persönlichen Budgets endlich wieder gestärkt statt weiterhin behindert werden.

kobinet-nachrichten vom 04.02.2022

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